LSG Bayern - Urteil vom 06.02.2009
L 5 KR 234/07
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 21/06

LSG Bayern - Urteil vom 06.02.2009 (L 5 KR 234/07) - DRsp Nr. 2010/13194

LSG Bayern, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 234/07

DRsp Nr. 2010/13194

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung des Beitragsanteils von 0,25 v.H., den der Kläger als kinderloser Beschäftigter in einer Behindertenwerkstatt nach § 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI in Höhe von 1,21 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2005 und 1,22 Euro monatlich ab 1. Januar 2007 als Eigenanteil zur Pflegeversicherung entrichten musste.

Hilfsweise wurde beantragt, den beigeladenen Bezirk Oberbayern zu verurteilen, die Kosten des Beitragszuschlags dem Kläger zu gewähren (ein Verfahren des Klägers gegen den Bezirk wegen Übernahme der Beitragszuschläge nach § 55 Abs. 3 SGB XI ist am Sozialgericht (Az.: S 10 S0 4/08) anhängig, ruht jedoch.