LSG Bayern - Urteil vom 05.12.2012
L 16 AS 927/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 582/11

LSG Bayern - Urteil vom 05.12.2012 (L 16 AS 927/11) - DRsp Nr. 2013/2938

LSG Bayern, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen L 16 AS 927/11

DRsp Nr. 2013/2938

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.09.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehende Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer Eingliederungsvereinbarung, die er am 10.11.2010 mit der Agentur für Arbeit A-Stadt (im Folgenden: Agentur), der Rechtsvorgängerin des Beklagten, abgeschlossen hat.

Der 1958 geborene Kläger hat laut Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur vom 03.03.2009 ein gesundheitliches Leistungsvermögen von täglich drei bis unter sechs Stunden für überwiegend mittelschwere Tätigkeiten (mit qualitativen Einschränkungen). Die der Leistungsminderung zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen gehen aus den Akten nicht hervor; im Gutachten vom 03.03.2009 sind die Diagnosen geschwärzt.