LSG Bayern - Urteil vom 05.10.2011
L 12 KA 44/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 442/07

LSG Bayern - Urteil vom 05.10.2011 (L 12 KA 44/09) - DRsp Nr. 2012/4358

LSG Bayern, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen L 12 KA 44/09

DRsp Nr. 2012/4358

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit die Beklagte berechtigt ist, eine Widerspruchsgebühr von 100 EUR bei Erfolglosigkeit des Widerspruchsverfahrens zu erheben.

Die Klägerin ist zugelassene Vertragsärztin. Gegen den Honorarbescheid für das Quartal 2/2005 legte sie Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.2007 zurückgewiesen, wobei in Ziffer 2 des Bescheides eine Widerspruchsgebühr von 100 EUR festgesetzt wurde.

Gegen diese Festsetzung klagte die Klägerin beim Sozialgericht München (SG). Sie führte aus, dass durch § 64 Abs. 1 SGB X die Kostenfreiheit des Verfahrens gewährleistet und damit die Erhebung einer Widerspruchsgebühr ausgeschlossen sei. Eine Kompetenz zur Erhebung von Gebühren ergebe sich auch nicht aus § 81 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.

Mit Urteil vom 14.7.2009 wies das SG die Klage ab und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zu. Gemäß § 37 SGB I könne von den Normen des SGB X durch spezielle Regelungen in den anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs abgewichen werden. § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V sei entsprechend auszulegen.