I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, inwieweit die Beklagte berechtigt ist, eine Widerspruchsgebühr von 100 EUR bei Erfolglosigkeit des Widerspruchsverfahrens zu erheben.
Die Klägerin ist zugelassene Vertragsärztin. Gegen den Honorarbescheid für das Quartal 2/2005 legte sie Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.2007 zurückgewiesen, wobei in Ziffer 2 des Bescheides eine Widerspruchsgebühr von 100 EUR festgesetzt wurde.
Gegen diese Festsetzung klagte die Klägerin beim Sozialgericht München (
Mit Urteil vom 14.7.2009 wies das
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