LSG Bayern - Urteil vom 05.07.2011
L 5 KR 74/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 930/10

LSG Bayern - Urteil vom 05.07.2011 (L 5 KR 74/11) - DRsp Nr. 2011/20138

LSG Bayern, Urteil vom 05.07.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 74/11

DRsp Nr. 2011/20138

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Brustkrebsbehandlung in einem nicht zugelassenen Krankenhaus.

1. Die 1956 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Klägerin erkrankte Anfang 2010 an einem Tumor der linken Brust. Am 26.07.2010 beantragte sie bei der Beklagten, eine stationäre Behandlung in Form der regionalen Chemotherapie im "M.-Klinikum" B. als Sachleistung zu gewähren.

Die "M.-Klinik" arbeitet nach dem Belegarztsystem und befindet sich in den Räumlichkeiten des Krankenhauses B. wo sie ein gesamtes Stockwerk angemietet hat. Betreiberin ist die M.-Klinikum GmbH & Co. KG (Handelsregister A, Amtsgericht T. - Registergericht Nr. HRA 9398), gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin M. Verwaltungsgesellschaft mbH (Registergericht T. HRB 20642), vertreten durch den Geschäftsführer Prof. Dr. K. R. A. mit der Geschäftsanschrift H-Straße, B ... Während das Krankenhaus B. als Plankrankenhaus zur stationären Behandlung zugelassen ist, fehlt diese Zulassung für die Gesellschaften der "M.-Klinik".