LSG Bayern - Urteil vom 05.06.2013
L 12 EG 6/11
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 EG 64/09

LSG Bayern - Urteil vom 05.06.2013 (L 12 EG 6/11) - DRsp Nr. 2013/22240

LSG Bayern, Urteil vom 05.06.2013 - Aktenzeichen L 12 EG 6/11

DRsp Nr. 2013/22240

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Berechnung des Elterngeldes für den 2009 geborenen J. auch das Einkommen der Klägerin im Bezugszeitraum aus einer Nebentätigkeit zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin beantragte für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres Sohnes Elterngeld. Sie ist beim W. beschäftigt, im Zeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2008 mit 25 Wochenstunden, im Zeitraum vom Januar 2009 bis Februar 2009 mit 20,05 Wochenstunden. Für diese Tätigkeit erhielt sie ausweislich der Verdienstbescheinigung vom 24.04.2009 im Jahr 2008 1558,56 EUR beziehungsweise 1566,79 EUR, im Januar 2009 1296,70 EUR und im Februar 2009 1057 EUR. Außerdem liegt eine Verdienstbescheinigung über die Nebentätigkeit der Klägerin bei der C. Büro GmbH für den Zeitraum von September 2008 bis Dezember 2008 (Monatsbrutto 1600 EUR) und für den Zeitraum Januar/Februar 2009 (Monatseinkommen 2100 EUR) vor.