Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. März 2011,
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (
Die Klägerin ist Mutter des 2008 geborenen L ... Neben L. hat die Klägerin noch 3 weitere Kinder (L., geb. 2002, L., geb. 2003 und L., geb. 2006). Für L. bezog die Klägerin Elterngeld nach dem
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