LSG Bayern - Urteil vom 05.05.2014
L 6 R 34/11
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 703/08

LSG Bayern - Urteil vom 05.05.2014 (L 6 R 34/11) - DRsp Nr. 2014/8409

LSG Bayern, Urteil vom 05.05.2014 - Aktenzeichen L 6 R 34/11

DRsp Nr. 2014/8409

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 07. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

III.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Geschiedenenwitwenrente streitig.

Die 1953 geborene Klägerin war mit dem 1943 geborenen und 2004 verstorbenen Versicherten W. A. verheiratet. Die am 21.09.1971 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 15.06.1977 unter Feststellung des Verschuldens des Versicherten geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Versicherte, bis zum 31.12.1980 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 775 DM an die Klägerin zu entrichten. Im Übrigen verzichteten die Parteien gegeneinander auf jeglichen Unterhalt einschließlich des Notbedarfs. Von 16.03.1990 bis zu seinem Tode war der Versicherte mit der Beigeladenen verheiratet. Diese bezieht aus dem Stammrecht des Versicherten eine Witwenrente.