Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten wegen Versorgung nach dem
Für den Kläger, der 1960 geboren ist, wurde zuletzt ein GdB von 80 (ab Juli 2012) festgestellt; im Bescheid des Beklagten vom 08.10.2012 wurden neben einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden (Einzel-GdB 20) eine seelische Krankheit und Migräne (Einzel-GdB 80) als Gesundheitsstörungen zugrunde gelegt.
Der Kläger stellte am 13.07.2005 erstmals Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem
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