LSG Bayern - Urteil vom 05.02.2013
L 15 SB 23/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SB 1292/06

LSG Bayern - Urteil vom 05.02.2013 (L 15 SB 23/10) - DRsp Nr. 2013/16485

LSG Bayern, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen L 15 SB 23/10

DRsp Nr. 2013/16485

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger rückwirkend zum 16.11.2000 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 gemäß § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zusteht.

Der Kläger war im Jahr 1995 bei der D. Bank in A-Stadt Prokurist. Im September 1995 wurde er wegen des Verdachts der Beihilfe zur Konkursverschleppung verhaftet (zwei Wochen Untersuchungshaft). Sein Arbeitsverhältnis kündigte er anschließend - nach seinen Angaben - auf Veranlassung der Bank. Anschließend war er 1997 und 1998 als Niederlassungsleiter - seiner Angabe nach als einziger Mitarbeiter - einer Leasing-GmbH tätig. Seit dem 01.01.1999 war er arbeitslos und absolvierte diverse Weiterbildungen über das Arbeitsamt. Sowohl im Arbeitszeugnis als auch in den Zeugnissen über die Weiterbildungen wurden dem Kläger durchweg ein großes Engagement, Eifer und Erfolg sowie sehr gute Leistungen bescheinigt. Nach eigenen Angaben bewarb sich der Kläger während der Zeit der Arbeitslosigkeit mehrhundertfach ohne Erfolg.