LSG Bayern - Urteil vom 05.02.2009
L 2 P 5/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 P 55/06

LSG Bayern - Urteil vom 05.02.2009 (L 2 P 5/07) - DRsp Nr. 2009/6666

LSG Bayern, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen L 2 P 5/07

DRsp Nr. 2009/6666

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Leistungen wegen häuslicher Pflege nach Stufe III statt Stufe II zustehen.

Die beklagte Pflegekasse gewährt der bei ihr versicherten, 1944 geborenen Klägerin Leistungen wegen häuslicher Pflege nach Stufe II.

Schreiben der Klägerin vom 28. Februar und 5. März 2006, die sowohl bei der Beklagten als auch beim Sozialgericht München eingingen, wertete die Beklagte als Antrag auf Höherstufung. Sie ließ die Klägerin durch ihren Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) begutachten. Nach Hausbesuch am 31. März 2006 kam der MDK am 5. April 2006 zum Ergebnis, bei der Klägerin liege eine Adipositas per magna, Polyarthrose der großen Gelenke, Lipilymphödeme beider Beine, Harninkontinenz und astmoiide Bronchitis vor. Seitens der Mobilität sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Es bestünden jetzt generalisierte Schmerzen und Gleichgewichtsstörungen. Den Hilfebedarf für die täglich wiederkehrenden Verrichtungen schätzte der MDK mit insgesamt 181 Minuten (82 Minuten für Körperpflege ; 99 Minuten für Mobilität) ein.