LSG Bayern - Urteil vom 05.02.2009
L 10 AL 36/08
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 47/07

LSG Bayern - Urteil vom 05.02.2009 (L 10 AL 36/08) - DRsp Nr. 2009/14170

LSG Bayern, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 36/08

DRsp Nr. 2009/14170

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.01.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und war in den Jahren von 2003 bis 2006 inhaftiert. Am 17.11.2006 beantragte er bei der Dienststelle der Beklagten in N. die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Ausweislich seines Passersatzes war er ausreisepflichtig, seine Abschiebung war jedoch bis 26.12.2006 ausgesetzt (Duldung). Als Nebenbestimmung der Duldung war seitens der Ausländerbehörde verfügt, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei.

Mit Bescheid vom 23.11.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil dem Kläger die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagt sei, und er damit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.

Mit dem hiergegen am 27.11.2006 erhobenen Widerspruch brachte der Kläger vor, dass die Versagung von Arbeitslosengeld allein unter Anknüpfung an die Ausländereigenschaft einen Verstoß gegen Art 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstelle. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2006 zurück.