LSG Bayern - Urteil vom 05.02.2009
L 10 AL 222/06
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 225/00

LSG Bayern - Urteil vom 05.02.2009 (L 10 AL 222/06) - DRsp Nr. 2009/8512

LSG Bayern, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 222/06

DRsp Nr. 2009/8512

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.05.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Zeitraum vom 30.04.1997 bis 29.04.1998 und die Erstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 27.593,78 DM.

Der 1962 geborene Kläger bezog vom 01.05.1996 bis 29.04.1997 Arbeitslosengeld (Alg). Am 25.04.1997 beantragte er Alhi. Im Antrag gab er an, einen Freistellungsauftrag erteilt zu haben und über ein Vermögen in Höhe von 3.923,76 DM zu verfügen. Die Fragen zum Besitz von Wertpapieren (z.B. Sparbriefen, Aktien), Kapitallebensversicherungen und Bausparverträgen wurden vom Kläger mit "nein" angekreuzt und er bestätigte die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift.

Am 05.05.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 30.04.1997 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 369,00 DM, ab 01.01.1998 mit einem Leistungssatz von 371,56 DM.