LSG Bayern - Urteil vom 04.05.2011
L 2 P 6/10
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 9/09

LSG Bayern - Urteil vom 04.05.2011 (L 2 P 6/10) - DRsp Nr. 2011/19772

LSG Bayern, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen L 2 P 6/10

DRsp Nr. 2011/19772

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Leistungen der Pflegestufe I.

Die 1947 geborene Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Am 10.06.2008 stellte das Klinikum A-Stadt Antrag auf Pflegeleistungen, am 16.06.2008 ging ein Antrag der Klägerin auf Pflegeleistungen bei der Beklagten ein. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) empfahl in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 11.06.2008 bis zum Vorliegen einer Nachbegutachtung in sechs bis acht Wochen Leistungen der Pflegestufe I zu gewähren. Pflegebegründende Diagnose seien die Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit nach Thrombose und Zustand nach Wirbelermüdungsbruch im Lumbalbereich. Die Beklagte bewilligte daraufhin mit vorläufigem Bescheid vom 12.06.2008 Leistungen der Pflegestufe I.