LSG Bayern - Urteil vom 04.05.2011
L 2 P 56/10
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 34/09

LSG Bayern - Urteil vom 04.05.2011 (L 2 P 56/10) - DRsp Nr. 2011/19771

LSG Bayern, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen L 2 P 56/10

DRsp Nr. 2011/19771

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 26. April 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen mindestens nach Pflegestufe I des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Der 1964 geborene Kläger erlitt im Juli 1998 einen Autounfall mit der Folge einer schmerzhaften Funktionseinschränkung des Bewegungsapparates. Er beantragte am 20.07.2007 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI in Form von Kombinationsleistungen aus häuslicher Pflegehilfe und Pflegegeld. Daraufhin ließ die Beklagte den Kläger durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Bayern begutachten. In dem Gutachten vom 14.09.2007 kam die Pflegefachkraft T. zum Ergebnis, dass beim Kläger ein täglicher Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 26 Minuten (Körperpflege 18 Minuten, Ernährung 0 Minuten, Mobilität 8 Minuten) sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von täglich 45 Minuten bestehe.