LSG Bayern - Urteil vom 04.05.2011
L 1 R 5/10
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 490/08

LSG Bayern - Urteil vom 04.05.2011 (L 1 R 5/10) - DRsp Nr. 2011/19769

LSG Bayern, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen L 1 R 5/10

DRsp Nr. 2011/19769

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1966 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von November 1983 bis Ende 1985 eine Berufsausbildung zum Koch absolviert, jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen. Er war dann - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit - bis November 1994 als Hilfsarbeiter und Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Von 1994 bis 2000 war er als selbstständiger Transportunternehmer tätig und entrichtete zeitweise freiwillige Beiträge. Im Anschluss an eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Paketfahrer war er nur noch geringfügig versicherungsfrei tätig mit Bezug von Sozialleistungen; seit Januar 2005 erhält er Arbeitslosengeld II.