LSG Bayern - Urteil vom 04.03.2009
L 6 LW 20/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 LW 5/07

LSG Bayern - Urteil vom 04.03.2009 (L 6 LW 20/07) - DRsp Nr. 2009/14122

LSG Bayern, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen L 6 LW 20/07

DRsp Nr. 2009/14122

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. März 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin ab dem 1. Oktober 2006 nicht mehr von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte befreit ist.

Die 1959 geborene Klägerin schloss am 29. Oktober 1982 die Ehe mit dem beigeladenen A. und betreibt seit 1. März 1997 ein landwirtschaftliches Unternehmen mit diesem. Mit Antrag vom 5. Mai 1997 begehrte sie die Befreiung von der Versicherungspflicht des Ehegatten. Sie gab an, der Beigeladene beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.050 DM. Eine Verdienstbescheinigung der Firma S. Bau vom 6. Mai 1997 wurde beigefügt, aus der sich ein Bruttomonatsgehalt von 4.461,60 DM ergibt. Der Wirtschaftswert des Unternehmens wurde von ihr mit 7.750.- DM angegeben.