LSG Bayern - Urteil vom 04.03.2009
L 16 R 573/04.Ko

LSG Bayern - Urteil vom 04.03.2009 (L 16 R 573/04.Ko) - DRsp Nr. 2009/8530

LSG Bayern, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen L 16 R 573/04.Ko

DRsp Nr. 2009/8530

Die Entschädigung der Antragstellerin für die Fertigung des Gutachtens in dem Rechtsstreit A. gegen Deutsche Rentenversicherung Schwaben wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.684,27 Euro festgesetzt. Der Antragstellerin steht keine höhere Vergütung zu als die bereits bewilligte.

Gründe:

I. In dem Rechtsstreit A. gegen Deutsche Rentenversicherung Schwaben ist die Antragstellerin gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Die für den 13.03. und 14.03.2006 vorgesehene Untersuchung ist nicht zustande gekommen, weil die Vorladung zur Untersuchung von der Poststelle des Städt. Klinikums A. GmbH erst am 20.03.2006 an den Kläger versandt worden ist. Entsprechend dem Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 07.09.2006 - L 16 R 573/04.Ko - sind dem Dolmetscher N. G. deswegen ein Ausfallhonorar in Höhe von 390,80 Euro zugesprochen worden.