LSG Bayern - Urteil vom 04.02.2009
L 2 U 133/07
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 77/05

LSG Bayern - Urteil vom 04.02.2009 (L 2 U 133/07) - DRsp Nr. 2009/14104

LSG Bayern, Urteil vom 04.02.2009 - Aktenzeichen L 2 U 133/07

DRsp Nr. 2009/14104

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Unfallfolgen.

Der 1972 geborene Kläger, von Beruf Maurer, war am 24.03.2004 mit dem Bauen eines Betoniergerüstes beschäftigt. Beim Heruntersteigen von der Leiter rutschte diese weg. Laut Unfallanzeige fiel der Kläger mit dem Rücken auf einen Schrägstützenfuß. Der Durchgangsarztbericht wurde von Prof.Dr.S. vom Klinikum N. erstellt. Dieser diagnostizierte eine lumbale Prellung links mit neurologischem Defizit des linken Beines. Das Röntgenergebnis war unauffällig. Ein CT der Lendenwirbelsäule erbrachte keine frische knöcherne Verletzung. Die LWS war klopfschmerzfrei. Über dem linken Beckenkamm befand sich eine druckschmerzhafte Rötung mit ca. 10 cm Durchmesser. Am 25.03.2004 wurde eine neurologische Konsiliaruntersuchung durchgeführt, bei der sich insgesamt kein Anhalt für eine neurogene Läsion im Bereich des lumbalen oder sakralen Lexus bzw. eine neurogene Läsion des linken Beines zeigte. Vielmehr wurde der Verdacht auf eine psychogene Beinparese bei LWS- und Schädelprellung geäußert.