LSG Bayern - Urteil vom 03.05.2012
L 18 SO 237/10
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 92/09

LSG Bayern - Urteil vom 03.05.2012 (L 18 SO 237/10) - DRsp Nr. 2012/11316

LSG Bayern, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen L 18 SO 237/10

DRsp Nr. 2012/11316

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Sozialhilfeleistungen in Höhe von 12.640,65 EUR, die der Kläger den Abkömmlingen eines Spätaussiedlers (- L. B. - und - A. -) in der Zeit vom 15.04.2002 bis zum 31.12.2003 nach deren Umzug aus einem Übergangswohnheim für Spätaussiedler in den Zuständigkeitsbereich des Klägers gewährt hat.

A. B. (geb.1961), L. B. (geb. 1960) und A. (geb. 1987) wohnten nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik bis zum 28.02.2002 in einem Übergangswohnheim in G., Landkreis S ...

A. B. ist als Spätaussiedler gemäß § 4 BVFG anerkannt. Seine Ehefrau L. B. und seine Tochter A. (im Folgenden: Hilfeempfänger) sind Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG.

Zum 01.03.2002 verzogen die Hilfeempfänger aus dem Übergangswohnheim in G. in eine Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Auf den Antrag der Hilfeempfänger vom 05.03.2002 gewährte der Kläger ab dem 01.03.2002 bis zum 31.12.2003 Sozialhilfeleistungen nach den §§ 11 ff. BSHG.