LSG Bayern - Urteil vom 03.05.2012
L 18 SO 15/08
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 106/06

LSG Bayern - Urteil vom 03.05.2012 (L 18 SO 15/08) - DRsp Nr. 2012/18922

LSG Bayern, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen L 18 SO 15/08

DRsp Nr. 2012/18922

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.01.2008 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten im Wege der Leistungsklage Kostenerstattung für die von ihr erbrachten Leistungen an Frau B. S. (Hilfeempfängerin) in Höhe von 3.172,18 EUR.

Die Hilfeempfängerin bezog vom Beklagten in der Vergangenheit Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (Bescheid vom 22.10.2002 mit entsprechenden Folgebescheiden). Der Beklagte und der Bezirk Unterfranken haben der Hilfeempfängerin zunächst unmittelbar Krankenhilfe geleistet. Mit Schreiben vom 01.12.2003 hat der Beklagte die Hilfeempfängerin ersucht, eine Krankenkasse zu wählen, die künftig die Leistungen bei Krankheit erbringen solle. Mit Schreiben vom 16.01.2004 hat der Bezirk Unterfranken dem Beklagten mitgeteilt, es sei eine freiwillige Versicherung der schwerbehinderten Hilfeempfängerin (Bescheid vom 03.11.2003) bei der Betriebskrankenkasse Mobil Oil (BKK Mobil Oil) nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) beantragt (vgl. Vermerk vom 28.01.2004, Antrag vom 04.08.2003) und dürfte demnächst durchgeführt werden.