LSG Bayern - Urteil vom 03.02.2009
L 15 V 15/07
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 V 1/05

LSG Bayern - Urteil vom 03.02.2009 (L 15 V 15/07) - DRsp Nr. 2009/8502

LSG Bayern, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen L 15 V 15/07

DRsp Nr. 2009/8502

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1930 geborene Klägerin ist Witwe von Herrn A. A., geboren 1924, verstorben am 07.05.1995. Streitig ist zwischen den Parteien die Bewilligung einer Witwenrente im Sinne von § 38 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) an Stelle der bereits bewilligten Witwenbeihilfe nach § 48 BVG.

Der verstorbene Ehegatte der Klägerin war Schwerkriegsbeschädigter im Sinne von § 31 Abs.3 BVG. Mit zuletzt maßgeblichem Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. vom 25.03.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes Bayern vom 15.07.1992 war als Folge einer Schädigung im Sinne des BVG "Verlust des rechten Beines im Oberschenkel" rechtsverbindlich festgestellt worden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) war wie bisher gemäß § 30 Abs.1 BVG mit 70 v.H. bewertet worden. Ab dem 01.04.1991 war eine Kleiderverschleißpauschale nach § 1 Nr.44 DVO zu § 15 BVG mit der Bewertungszahl 41 eingewiesen worden.