LSG Bayern - Urteil vom 03.02.2009
L 15 SB 90/05
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 04.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 752/03

LSG Bayern - Urteil vom 03.02.2009 (L 15 SB 90/05) - DRsp Nr. 2009/8650

LSG Bayern, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen L 15 SB 90/05

DRsp Nr. 2009/8650

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 04. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Auf die Klage der Klägerin werden die Bescheide vom 06. Februar 2007 und 10. September 2007 hinsichtlich des Bescheides vom 06. Februar 2007 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage gegen den Bescheid vom 10. September 2007 hinsichtlich des Ausführungsbescheides vom 19. Juli 2005 abgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten im Wesentlichen um die Zuerkennung des Merkzeichen "G" und die Aufhebung von Bescheiden mit dem Ziel der Weitergewährung des Merkzeichens "RF".

Auf den Erstantrag der 1957 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 22.12.2000 ihren Grad der Behinderung (GdB) mit 60 fest und erkannte ihr das Merkzeichen "RF" zu. Hierbei berücksichtigte er als Funktionsstörungen eine Schwerhörigkeit bds. (Einzel-GdB 50), eine Sehminderung rechts (Einzel-GdB 30) sowie eine Funktionsbehinderung des Kniegelenks rechts (Einzel-GdB 10).