LSG Bayern - Urteil vom 02.07.2013
L 15 SB 119/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 990/08

LSG Bayern - Urteil vom 02.07.2013 (L 15 SB 119/10) - DRsp Nr. 2013/24527

LSG Bayern, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen L 15 SB 119/10

DRsp Nr. 2013/24527

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig.

Der 1944 geborene Kläger, der seit 01.12.2007 Altersrente für langjährig Versicherte von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht, stellte erstmals am 04.03.2004 Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des GdB sowie des Merkzeichens "G", worauf der Beklagte mit Bescheid vom 11.08.2004 einen GdB von 30 festsetzte, der auf folgenden Einzel-GdB basierte: Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Iliosakralgelenkbeschwerden sowie seelische Störung, Tinnitus (jeweils 20) und Coxarthrose beidseits sowie Herzleistungsminderung, Bluthochdruck (jeweils 10). Ein Widerspruch hiergegen blieb erfolglos.