LSG Bayern - Urteil vom 02.04.2009
L 14 R 777/07
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 424/06

LSG Bayern - Urteil vom 02.04.2009 (L 14 R 777/07) - DRsp Nr. 2009/17778

LSG Bayern, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen L 14 R 777/07

DRsp Nr. 2009/17778

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1952 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und lebt in seinem Heimatland. Er hat nach seinen eigenen Angaben die vierjährige Volksschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung zurückgelegt. Er sei zum Blechschmied angelernt worden und habe immer in diesem Beruf gearbeitet. Der Kläger war von Juni 1972 bis Dezember 1972 in Bosnien-Herzegowina, von Dezember 1972 bis Mai 1977 in Kroatien, von September 1977 bis Februar 1979 in Bosnien-Herzegowina, von Februar 1979 bis April 1992 in Kroatien, vom 2. September 1992 bis 8. Oktober 1999 in der Bundesrepublik Deutschland und zuletzt vom 1. September 2001 bis 31. August 2003 erneut in Bosnien-Herzegowina beschäftigt. In der Bundesrepublik Deutschland war er zuletzt seit 1. Februar 1995 bis 8. Oktober 1999 bei der Firma I. GmbH & Co. Dämmtechnik KG, B., als Vorrichter für Blechabwicklungen versicherungspflichtig beschäftigt.