LSG Bayern - Urteil vom 01.08.2011
L 10 AL 164/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 75/11

LSG Bayern - Urteil vom 01.08.2011 (L 10 AL 164/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/15655

LSG Bayern, Urteil vom 01.08.2011 - Aktenzeichen L 10 AL 164/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15655

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.05.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).

Nach seiner Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug meldete sich der Antragsteller (ASt) zum 21.03.2011 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Er erkläre sich bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin (Ag) bewilligte darauf Alg für 540 Tage ab 21.03.2011.

Im Rahmen einer Vorsprache eröffnete die Ag dem ASt am 18.04.2011 das nach Aktenlage von Dr. G. am 23.03.2011 erstellte Gutachten, wonach der ASt voraussichtlich bis zu sechs Monaten täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig sei. Mit Bescheid vom 27.04.2011 hob die Ag sodann die Bewilligung des Alg ab dem 19.04.2011 nach § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf, da der ASt der Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen bis zu sechs Monate nicht zur Verfügung stehe.