LSG Bayern - Urteil vom 01.06.2011
L 2 U 416/09
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 102/08

LSG Bayern - Urteil vom 01.06.2011 (L 2 U 416/09) - DRsp Nr. 2011/15644

LSG Bayern, Urteil vom 01.06.2011 - Aktenzeichen L 2 U 416/09

DRsp Nr. 2011/15644

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 21.08.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1935 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Rentenleistungen.

Am 21.03.2007 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall auf dem Nachhauseweg eine Kompressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers (LWK), die mittels Kyphoplastie am 27.03.2007 behandelt wurde. In einer Kernspintomographie vom 01.08.2007 wurde eine zum Teil zystische, zum Teil sklerosierte Läsion des 2. Lendenwirbelkörpers (LWK) ventralseitig ohne Hinterkantenbeteiligung beschrieben. Es fand sich darüber hinaus eine Grundplattenirregularität und Deformation des 4. LWK mit nur minimalem linksbetonten Begleitödem. Die Wirbelkörperhinterkante sei unauffällig. Der 5. LWK sei bis auf geringe spondylotische Anbauten unauffällig. Darüber hinaus fänden sich generalisierte lumbale Discuschondrosen sowie eine geringe Vorwölbung im Bereich LWK 4/5 ohne Wurzelkompression.