LSG Bayern - Urteil vom 01.06.2011
L 2 P 26/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 P 204/07

LSG Bayern - Urteil vom 01.06.2011 (L 2 P 26/10) - DRsp Nr. 2011/15643

LSG Bayern, Urteil vom 01.06.2011 - Aktenzeichen L 2 P 26/10

DRsp Nr. 2011/15643

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.03.2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung von Pflegegeld.

Der Kläger leidet an Mukoviszidose. Mit Bescheid vom 12.05.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach Pflegestufe I ab 01.04.1995. Diese Einstufung wurde aufgrund einer Stellungnahme des MDK vom 07.11.1994 vorgenommen. Die Pflegestufe wurde vom MDK im Gutachten vom 24.01.2005 bestätigt.

Am 07.02.2006 erstellte Frau W. im Auftrag der Beklagten erneut ein Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Sie kam darin zum Ergebnis, dass der Zeitbedarf im Bereich der Grundpflege nur noch 7 Minuten betrage. Der Kläger leide an Mukoviszidose. Er benötige deshalb weiter Hilfe bei den Maßnahmen zur Sekretelimination. Diese erfolge durch Vibrationsmassagen, welche von der Mutter durchgeführt werden. Daraufhin erging am 16.02.2006 Bescheid der Beklagten, mit dem die Pflegegeldzahlung zum 28.02.2006 eingestellt wurde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 zurück.