LSG Bayern - Teilurteil vom 22.01.2015
L 7 AS 757/14 B ER
Vorinstanzen:
Sozialgericht Landshut, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 439/14

LSG Bayern - Teilurteil vom 22.01.2015 (L 7 AS 757/14 B ER) - DRsp Nr. 2015/1913

LSG Bayern, Teilurteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 757/14 B ER

DRsp Nr. 2015/1913

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Eilverfahren Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Strittig ist insbesondere, ob Einkommen und Vermögen von Frau R. infolge einer Bedarfsgemeinschaft auf den Bedarf des Antragstellers anzurechnen ist.

Der 1970 geborene Antragsteller ist der Vater des am 2002 geborenen E. Frau W., geboren 1973 ist die Mutter von E. Ende 2004 zogen die drei Personen in das der Mutter von Frau W. gehörende Haus "A-Straße" in A-Stadt. Der Antragsteller und Frau W. bewohnen dort gemeinsam mietfrei eine Zweizimmerwohnung. Die Verpflegung des Antragstellers und seines Sohnes wird durch Frau W. und deren Mutter sichergestellt. Bis zum Jahr 2011 bestand unstrittig eine eheähnliche Gemeinschaft.

Der Kläger stellte erstmals Anfang April 2012 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II beim Beklagten. Unterkunftskosten wurden nicht geltend gemacht. Für April bis Juli 2012 wurde der Regelbedarf mit monatlich 374,- Euro bewilligt. Anschließend macht der Antragsgegner geltend, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe.