LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 28.05.2009
L 18 U 82/04
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 194/02

LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 28.05.2009 (L 18 U 82/04) - DRsp Nr. 2010/7887

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen L 18 U 82/04

DRsp Nr. 2010/7887

Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Im Berufungsverfahren war streitig, ob der Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.06.1999 die Weitergewährung einer Verletztenrente über den 30.06.2002 beanspruchen kann. Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat nach Anhörung des Orthopäden Dr.

B. (Gutachten vom 18.09.2003/25.11.2003) die Beklagte mit Urteil vom 14.01.2004 verpflichtet, dem Kläger über den 30.06.2002 hinaus Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 vH auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Senat hat den Chirurgen Dr. M. mit Gutachten vom 16.12.2004 einschließlich ergänzender Stellungnahmen vom 22.02.2005 und 12.07.2006 gehört. Dr. M. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die verbliebenen Unfallfolgen mit einer MdE in Höhe von 20 vH zu bewerten seien. Die Beklagte hat dieser Einschätzung widersprochen. Insbesondere seien die funktionellen Auswirkungen unfallfremder Erkrankungen nicht berücksichtigt worden.