LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 13.02.2009
L 15 U 376/04.Ko

LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 13.02.2009 (L 15 U 376/04.Ko) - DRsp Nr. 2009/8525

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen L 15 U 376/04.Ko

DRsp Nr. 2009/8525

Die Entschädigung des Antragstellers für den Befundbericht vom 30.01.2006/M/SCH wird gemäß § 4 JVEG auf 25,65 EUR festgesetzt.

Dem Antragsteller steht keine höhere Entschädigung zu als die bereits bewilligte.

Gründe:

I. In dem Rechtsstreit des A. gegen die Gartenbau-Berufsgenossenschaft mit Aktenzeichen L 2 U 376/04 ist Dr. T. mit Nachricht des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 02.01.2006 gebeten worden, einen Befundbericht zu erstellen. Der Antragsteller hat mit Befundbericht vom 30.01.2006 mitgeteilt, dass T. mittlerweile aus de Chirurgischen Gemeinschaftspraxis am V. ausgeschieden sei. Er gebe daher stellvertretend in der vorstehend bezeichneten Angelegenheit Auskunft. Der Befundbericht des Antragstellers vom 30.01.2006 hat eineinhalb Seiten umfasst. Beigefügt war der Entlassungsbericht des Zentralklinikums B-Stadt vom 16.09.1998. Hierfür hat der Antragsteller mit Rechnung vom 30.01.2006/M/SCH insgesamt 62,40 EUR geltend gemacht.

Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 07.02.2006 mitgeteilt, dass nur eine Entschädigung in Höhe von 25,65 EUR bewilligt werden könne, die sich wie folgt aufschlüssele:

Entschädigung für Auskunft

nach Nr.200 der Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG 21.00 EUR

Schreibgebühren

für angefangene 1000 Anschläge 0,75 EUR = 2.848 Anschlägen 2,25 EUR

3 Kopien á 0,50 EUR 1,50 EUR

Porto 0,90 EUR 25,65 EUR