LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 09.02.2009
L 18 SB 112/00.Ko

LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 09.02.2009 (L 18 SB 112/00.Ko) - DRsp Nr. 2009/8519

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen L 18 SB 112/00.Ko

DRsp Nr. 2009/8519

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Stellungnahmen vom 18.04.2001, 26.06.2001 und 05.07.2001, die er in Hinblick auf das Ablehnungsgesuch der Klägerin A. als ärztlicher Sachverständiger abgegeben hat.

Gründe:

I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit der A. gegen den Freistaat Bayern mit Aktenzeichen L 18 SB 112/00 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 20.02.2001 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Er hat mit fachorthopädischem Gutachten vom 09.03.2001 ausgeführt, dass die Klägerin nicht schwerbehindert sei. Der Gesamt-GdB werde mit 40 bewertet.

Die Bevollmächtigten der Klägerin haben deswegen mit Schriftsatz vom 03.04.2001 den Antragsteller wegen möglicher Befangenheit als Sachverständigen abgelehnt.