LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 08.04.2013
L 15 SF 338/11 B
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SF 100/08 KO

LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 08.04.2013 (L 15 SF 338/11 B) - DRsp Nr. 2013/7512

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 08.04.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 338/11 B

DRsp Nr. 2013/7512

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.

Der Beschwerdeführer vertrat die damaligen Antragstellerinnen - es handelte sich um eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft - in einem grundsicherungsrechtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (Aktenzeichen ...); Gegenstand des Eilrechtsschutzes war eine Leistung für Heizmaterial. Der Beschwerdeführer wurde den damaligen Antragstellerinnen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.