Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.
I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Der Beschwerdeführer vertrat die damaligen Antragstellerinnen - es handelte sich um eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft - in einem grundsicherungsrechtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (Aktenzeichen ...); Gegenstand des Eilrechtsschutzes war eine Leistung für Heizmaterial. Der Beschwerdeführer wurde den damaligen Antragstellerinnen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.
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