LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 08.04.2013
L 15 SF 19/12 B
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 16/10

LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 08.04.2013 (L 15 SF 19/12 B) - DRsp Nr. 2013/7511

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 08.04.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 19/12 B

DRsp Nr. 2013/7511

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.

Der Beschwerdeführer vertrat Anfang 2009 die damaligen Kläger in zwei grundsicherungsrechtlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Aktenzeichen S 13 AS 141/09 und S 13 AS 133/09), wobei jeweils der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung streitig war; laut Klageanträgen ging es dabei lediglich um die Berücksichtigung von 10 EUR monatlich für Stellplatzmiete. Während das Verfahren S 13 AS 133/09 den Leistungszeitraum November 2008 betraf, waren im Verfahren S 13 AS 141/09 Leistungen für den Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 streitgegenständlich. Die Klageschriften in beiden Verfahren waren nahezu identisch. Das Sozialgericht bewilligte den Klägern für beide Verfahren Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 121 ZPO bei. Gleichzeitig verband es die beiden Streitigkeiten, wobei das Verfahren S 13 AS 141/09 führend wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahmen die Kläger die Klage zurück.