LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 07.11.2011
L 2 SF 340/11 E

LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 07.11.2011 (L 2 SF 340/11 E) - DRsp Nr. 2011/20560

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 340/11 E

DRsp Nr. 2011/20560

I. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Gründe:

I. Mit der Erinnerung wendet sich der Kläger und Erinnerungsführer (im Folgenden: Ef.) gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 27. September 2011.

Streitig war im Berufungsverfahren vor dem Senat, ob die vom Sozialgericht München miteinander verbundenen Streitsachen S 32 KN 133/03 P und S 32 KN 135/03 P durch entsprechende Erklärung des Prozessbevollmächtigten der damaligen Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2005 beendet worden sind. Streitgegenstand der Ausgangsverfahren war zum einen die Gewährung eines Zuschusses für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, zum anderen von Leistungen der Pflegestufe II durch die beklagte Knappschaft für die inzwischen verstorbene Schwiegermutter. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 hat der Senat in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 27. Juli 2006 dem Ef. die Kosten des Verfahrens auferlegt und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Dem Ef. wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Den Streitwert hat der Senat auf 5.310.- EUR festgesetzt. Das Bundessozialgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 6. April 2010 als unzulässig verworfen.