LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 04.02.2009
L 15 SF 76/07 SB KO

LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 04.02.2009 (L 15 SF 76/07 SB KO) - DRsp Nr. 2009/8651

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 04.02.2009 - Aktenzeichen L 15 SF 76/07 SB KO

DRsp Nr. 2009/8651

Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermines vom 21.08.2007 bei Dr. H. P. W. wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 50,00 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitere Entschädigung zu als die bereits bewilligte.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist in seinem Rechtsstreit gegen den Freistaat Bayern entsprechend der Beweisanordnung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 09.07.2007 von Dr.H.P.W. untersucht worden. Zum Zwecke der Untersuchung ist der Antragsteller am 21.08.2007 mit einem Taxi und seiner Lebensgefährtin Frau G. H. angereist und auch wieder nach A-Stadt zurückgefahren.

Entsprechend den vorgelegten Quittungen der Taxiunternehmen Taxi T. und O.-Taxi Betriebs-GmbH vom 21.08 ...2007 sind dem Antragsteller mit Nachricht der Kostenbeamtin des BayLSG vom 08.11.2007 50,00 EUR bewilligt worden. Diese hat jedoch keine sonstigen notwendigen Aufwendungen für die Begleitperson Frau G. H. anerkannt.