LSG Bayern - Entscheidung vom 26.05.2014
L 7 AS 362/14 RG
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 193/14

LSG Bayern - Entscheidung vom 26.05.2014 (L 7 AS 362/14 RG) - DRsp Nr. 2014/10843

LSG Bayern, Entscheidung vom 26.05.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 362/14 RG

DRsp Nr. 2014/10843

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 10. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 10.04.2014, Az. L 7 AS 193/14, wurde die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.01.2014 zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen (u. a. 250,- Euro für erhöhten Verwaltungsaufwand für jeden Einzelfall jedes Streitgegenstandes) abgewiesen. Zugleich wurde entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger war bei der mündlichen Verhandlung am 10.04.2014 anwesend. Das Urteil wurde den Klägern am 25.04.2014 zugestellt.

Am 25.04.2014 haben die Kläger "zur Berufungsverhandlung am 10.04.2014 Verfahrensrüge, Anträge, Einwendungen, usw." erhoben. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Es seien Schriftsätze/Inhalte nicht berücksichtigt und unterschlagen worden. Anträge der Kläger (Vorlagenbeschluss, Überprüfung gefälschter Zustellungsurkunden, Ladung der Geschäftsführer des Beklagten, Verfassungswidrigkeit der Leistungen) seien nicht verbeschieden worden.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.