LSG Bayern - Entscheidung vom 09.08.2012
L 8 SO 220/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 SO 146/08

LSG Bayern - Entscheidung vom 09.08.2012 (L 8 SO 220/09) - DRsp Nr. 2014/10833

LSG Bayern, Entscheidung vom 09.08.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 220/09

DRsp Nr. 2014/10833

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für eine Mitschreibehilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe (Hochschulhilfe) für die Zeit Wintersemester 2006/07 bis 26.04.2008 im Umfang von 8.751,28 Euro.

Der Kläger, geboren 1986, leidet in Folge einer Röteln-Embryopathie an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Während der Schulzeit übernahm der Beigeladene Kosten für einen Schulbegleiter. 2006 erwarb der Kläger am C.-Gymnasium A-Stadt seine allgemeine Hochschulreife mit der Gesamtnote 1,2. Im Wintersemester 2006/2007 begann er ein Studium der Geschichte an der L.-Universität in B-Stadt.

Mit Schreiben vom 30.07.2006 beantragte der Kläger Hochschulhilfe unter Darlegung seiner Gründe für die Wahl des Studiengangs, seines Berufsziels und seiner voraussichtlichen Position am Arbeitsmarkt. Er benötige Hilfe durch einen Zivildienstleistenden im Umfang von ca. 38,5 Wochenstunden. Diese könne durch die Vereinigung Integrationsförderung (VIF) organisiert werden. Im Antragsformular gab der Kläger an, dass er über ein Spar- bzw. Bankguthaben von rund 18.700 Euro verfüge und legte entsprechende Nachweise vor.