LSG Bayern - Beschluss vom 31.05.2011
L 15 SB 67/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 951/10

LSG Bayern - Beschluss vom 31.05.2011 (L 15 SB 67/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/15617

LSG Bayern, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen L 15 SB 67/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/15617

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines im dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt wird.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt im Rahmen eines Antrags nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 40 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Gegen den ablehnenden Bescheid des Landesamts für soziale Dienste Schleswig-Holstein vom 30.11.2009 erhob die damals in Schleswig-Holstein wohnhafte Bf, vertreten durch Rechtsanwalt B., B-Straße, Kiel, mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.2009 Widerspruch. Mit Widerspruchbescheid des Landesamts vom 04.06.2010 wurde der Widerspruch als unbegründet zurück gewiesen. Dagegen hat der Bevollmächtigte der Bf mit Schreiben vom 02.07.2010, bei Gericht eingegangen am 05.07.2010, Klage zum Sozialgericht (SG) Kiel erhoben. Gleichzeitig hat die Bf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt B. beantragt.