LSG Bayern - Beschluss vom 31.01.2014
L 15 SF 16/14 E

LSG Bayern - Beschluss vom 31.01.2014 (L 15 SF 16/14 E) - DRsp Nr. 2014/3242

LSG Bayern, Beschluss vom 31.01.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 16/14 E

DRsp Nr. 2014/3242

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Beschwerdeverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Beschwerdeverfahren L 8 SO 117/13 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), das aus einer Anfechtungsklage gegen ein Auskunftsverlangen des damaligen Beklagten herrührte und mit der Verwerfung der sowohl gegen die Kostengrundentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 10.01.2014 endete, in dem die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Erinnerungsführerin auferlegt und der Streitwert auf 5.000,- EUR festgesetzt worden waren, erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 13.01.2014 bei der Erinnerungsführerin Gerichtskosten in Höhe von 50,- EUR.

Dagegen hat sich die durch ihren Sohn vertretene Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 20.01.2014 gewandt. Sinngemäß ist sie der Meinung, dass die Beschwerdeentscheidung vom 10.01.2014 aus mehreren Gründen falsch sei und sie keine Gerichtskosten zu tragen habe.

II.