Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 5. November 2012 aufgehoben und den Beschwerdeführern für das Klageverfahren S
I.
Mit Beschluss vom 05.11.2012 lehnte das Sozialgericht Augsburg den Antrag der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. für das Klageverfahren S
In der Hauptsache geht es um die Kosten eines Vorverfahrens gegen den Beklagten.
Mit Bescheid vom 19.10.2011 bewilligte der Beklagte den Bf Leistungen für die Zeit vom 01.11.2011 bis 30.04.2012. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Leistungen nach § 328 SGB III vorläufig erbracht werden.
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