Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 2. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwältin H., B-Stadt, wird abgelehnt.
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen die Absenkung ihres Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2011 in Höhe von 30 % des Regelbedarfs, also 107,70 Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 13.12.2010 bot der Beklagte und Beschwerdegegner (Bg) der Bf ein Beschäftigungsverhältnis als Erzieherin bei der Firma C. an. Dieses Angebot sei der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, Leistungsfähigkeit und persönlicher Verhältnisse zumutbar. Nachdem der potentielle Arbeitgeber dem Bg mitgeteilt hatte, dass sich die Bf nicht gemeldet bzw. beworben hatte, senkte der Bg mit Bescheid 01.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2011 die Leistung um 30 % für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2011 ab.
1. 2. 3.
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