Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wenden sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Bg) vom 26.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2009 betreffend einen Gesamtrückforderungsbetrag von 621,06 Euro.
Mit Urteil vom 11.07.2012 wies das Sozialgericht die hiergegen erhobene Klage ab.
Die Klage der Bf zu 2) sei unzulässig, da sie nach dem Widerspruchsverfahren nicht mehr mit einer Rückforderung beschwert sei.
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