LSG Bayern - Beschluss vom 31.01.2011
L 2 SF 298/10 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SF 830/10

LSG Bayern - Beschluss vom 31.01.2011 (L 2 SF 298/10 B) - DRsp Nr. 2011/9941

LSG Bayern, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 298/10 B

DRsp Nr. 2011/9941

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. L. besteht.

Der 1954 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 24 U 122/10) die Gewährung einer Rente aufgrund eines am 15.02.2008 erlittenen Arbeitsunfalls. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 23.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2010 abgelehnt.

Mit Beweisanordnung vom 15.04.2010 hat das Sozialgericht den Chirurgen, Unfallchirurgen Dr. R. L. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 03.07.2010 zum Ergebnis gelangt, dass es durch den Unfall zu einer Prellung und Kontusion des linken Kniegelenkes mit präpatellarer Schürfung und Schleimbeuteleinblutung sowie zu seiner wohl eher nur leichtgradigen Prellung der linken Handwurzel- und Handgelenksregion gekommen sei. Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) habe bei dem Bf aufgrund des Unfalls zu keiner Zeit bestanden.