Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Juli 2013 wird aufgehoben.
II.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vergütung für das Gutachten vom 18.11.2012 (Rechnung vom 14.01.2013) wird abgelehnt.
I.
Streitig ist, ob der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin die Vergütungsforderung für ein von ihr im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten zu spät geltend gemacht hat und ob ihr für den Fall der Verfristung Wiedereinsetzung gemäß §
In dem beim Sozialgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen S 2 R 1221/11 geführten rentenrechtlichen Klageverfahren erstellte die Beschwerdegegnerin, die vom dortigen Kläger gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) benannt worden war, ein internistisch-pneumologisches Gutachten. Das auf den 18.11.2012 datierte Gutachten ging am 17.01.2013 ohne Begleitschreiben beim
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