LSG Bayern - Beschluss vom 30.10.2013
L 15 SF 231/13 E
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 215/13

LSG Bayern - Beschluss vom 30.10.2013 (L 15 SF 231/13 E) - DRsp Nr. 2013/25010

LSG Bayern, Beschluss vom 30.10.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 231/13 E

DRsp Nr. 2013/25010

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Juli 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vergütung für das Gutachten vom 18.11.2012 (Rechnung vom 14.01.2013) wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin die Vergütungsforderung für ein von ihr im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten zu spät geltend gemacht hat und ob ihr für den Fall der Verfristung Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.

In dem beim Sozialgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen S 2 R 1221/11 geführten rentenrechtlichen Klageverfahren erstellte die Beschwerdegegnerin, die vom dortigen Kläger gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) benannt worden war, ein internistisch-pneumologisches Gutachten. Das auf den 18.11.2012 datierte Gutachten ging am 17.01.2013 ohne Begleitschreiben beim SG ein. Der Eingang einer Rechnung der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang nicht vermerkt.

- - - -