LSG Bayern - Beschluss vom 30.03.2011
L 11 AS 153/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Würzburg - - S 10 AS 914/10 - 7.2.2011,

LSG Bayern - Beschluss vom 30.03.2011 (L 11 AS 153/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/18495

LSG Bayern, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 153/11 NZB

DRsp Nr. 2011/18495

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2011 - S 10 AS 914/10 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Erstattung der Kosten einer Bahnfahrt zu einem Meldetermin beim Beklagten.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 02.08.2010 forderte ihn der Beklagte auf, am 16.08.2010 persönlich zu einem Gespräch über sein Bewerberangebot bzw. über seine berufliche Situation vorzusprechen. Die Reisekosten könnten unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Bei der Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei der Fahrschein vorzulegen.

Mit Schreiben vom 20.08.2010 beantragte der Kläger die Erstattung von 7,00 EUR für die wegen dieses Termins von ihm erworbene Bahnfahrkarte; die Fahrkarte selbst könne er allerdings nicht vorlegen. Mit Bescheid vom 26.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2010 lehnte der Beklagte die Übernahme der Fahrtkosten mangels Vorlage eines Fahrscheines ab. Ohne Nachweis erfolge keine Kostenerstattung, der Kläger sei darauf hingewiesen worden.