I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 28.11.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kostenübernahme für Heizmaterial, für Fahrtkosten und Übernachtungen zu Besuchen des Sohnes der Beschwerdeführerin (Bf) sowie ein Antrag auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft -"Desintegrationsüberwindung"- streitig.
Die Bf beantragte erstmals, unter der Adresse A-Stadt, A-Straße, ab dem 29.03.2011 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beschwerdegegner (Bg). Bei der Antragstellung gab sie an, kostenfrei im Haus A-Straße zu wohnen. Sie legte eine Vereinbarung vom 01.05.2008 mit dem Vater ihres Sohnes vor, wonach dieser ihr diese Wohnung nebst Nebenkosten zur Verfügung stelle. Am 04.04.2011 erklärte sie ausdrücklich, dass ihr die Wohnung auf Dauer kostenlos zur Verfügung stehe. Es würden keinerlei Hauslasten wie Strom, Wasser, Abwasser und Grundsteuer entstehen. Der Vermieter und Vater ihres Sohnes wohne unter der Adresse A-Stadt, A-Weg.
Am 07.05.2012 teilte der Vater des Sohnes der Bf mit, dass der Sohn in eine therapeutische Einrichtung gekommen sei und er daher der Bf die Wohnung fristlos gekündigt habe.
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