LSG Bayern - Beschluss vom 30.01.2009
L 5 B 958/08 KR ER C
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 642/07

LSG Bayern - Beschluss vom 30.01.2009 (L 5 B 958/08 KR ER C) - DRsp Nr. 2009/6665

LSG Bayern, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen L 5 B 958/08 KR ER C

DRsp Nr. 2009/6665

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 30. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. In der Beschwerdesache des Klägers war die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Verfahren wegen Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen in M. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2007. Der Senat hatte mit Beschluss vom 8. September 2008 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt mit der Begründung, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht seien und der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten nach § 60 SGB V unter Berücksichtigung des bekannten Sachverhalts nicht zu begründen sei, zumal auch der Vortrag des Antragstellers, die Fahrten zur ambulanten Behandlung in M. seien notwendig um stationäre Behandlungen zu vermeiden, den Anspruch nicht begründen könne, da keine der in §§ 115a und b SGB V angesprochenen Behandlungen beim Antragsteller durchgeführt wurden. Um die Vermeidung einer stationären Behandlung nach § 39 SGB V annehmen zu können, müsse beim Antragsteller eine Behandlungsbedürftigkeit nachgewiesen sein, die nicht mehr mit ambulanten Mitteln erreicht werden könne. Dies sei aber gerade nicht der Fall.