LSG Bayern - Beschluss vom 29.09.2011
L 7 AS 711/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 18/11

LSG Bayern - Beschluss vom 29.09.2011 (L 7 AS 711/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/18520

LSG Bayern, Beschluss vom 29.09.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 711/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18520

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18. August 2011 mit Wirkung zum 01.05.2011 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 01.05.2011 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind weder für das sozialgerichtliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist, ob einer Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine eheähnliche Gemeinschaft entgegensteht.

Der im Jahre 1965 geborene Antragsteller bezieht seit Anfang 2005 durchgängig Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Der Antragsteller bewohnt seit 01.09.1999 einen Teil der Zwei-Zimmer-Wohnung der 1954 geborenen Frau N. Der Antragsteller trägt die Hälfte der monatlichen Mietkosten der Wohnung. Davon wurden monatlich 150,- Euro als Bedarf anerkannt. Zuletzt wurden dem Antragsteller Leistungen bis 30.11.2010 von monatlich 509,- Euro bewilligt (Bescheid vom 31.05.2010)

Am 18.06.2010 kam es zu einem Hausbesuch. Dabei wurde festgestellt, dass das Wohnzimmer gemeinsam genutzt wird, nur ein Bett von 140 mal 200 cm in der Wohnung vorhanden ist und der Kleiderschrank im Schlafzimmer gemeinsam genutzt wird. In Küche und Bad erfolge keine Trennung. Der Antragsteller und Frau N. bestritten das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft.