LSG Bayern - Beschluss vom 29.06.2009
L 19 R 387/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4117/09

LSG Bayern - Beschluss vom 29.06.2009 (L 19 R 387/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/22019

LSG Bayern, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen L 19 R 387/09 B ER

DRsp Nr. 2009/22019

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.04.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin einbehaltene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vorläufig auszahlen muss, und ob eine Aufrechnung vorläufig nicht weiter erfolgen darf.

Der Antragsteller bezieht seit 01.08.2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wegen noch zu berücksichtigender Versicherungszeiten führt er verschiedene Rechtsstreitigkeiten. Mit Bescheid vom 01.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2007 - abgesandt am 31.10.2007 - berechnete die Ag die Rente wegen einzubehaltender Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 01.04.2007 neu. Es seien nur noch 678,45 EUR an den ASt auszuzahlen. Eine Überzahlung sei in Höhe von 367,35 EUR entstanden. Nach Anhörung zu einer beabsichtigten Aufrechnung der überzahlten Beträge mit der laufenden Rente rechnete die Ag mit Bescheid vom 03.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2008 - abgesandt am 17.07.2008 - einen Betrag von 50,00 EUR monatlich mit der laufenden Rente in Höhe von 684,05 EUR auf. Ab 01.01.2009 beträgt der auszuzahlende Rentenbetrag - vor Aufrechnung - 683,29 EUR.