Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.03.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob dem Antragsteller (Ast) vorläufig Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen ist.
Am 10.01.2008 beantragte der ASt Rente wegen Erwerbsminderung. Mangels ausreichender Mitwirkung des Ast gemäß § 62 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) lehnte die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 03.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009 die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Hiergegen hat der Ast Klage zum Sozialgericht Bayreuth (
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